
1. Der Verein stellt sich vor
Der Verein SG Sechtem 1971 e.V. ist tätig im:
- Leistungssport (Basketball)
- Breitensport (Turnen, Gymnastik, Fitnesstrainig, Aerobic)
- Rehabilitationssport (Koronarsport, Psychomotoriksport)
2. Die Vereinssatzung
(Die Satzung finden Sie auch zum Herunterladen unter "Der Verein/Mitglied werden/Satzung").
Sportgemeinschaft Sechtem 1971 e.V.
SATZUNG (Stand 01.01.04)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Sportgemeinschaft Sechtem 1971” und hat seinen Sitz im Ortsteil Sechtem der Gemeinde Bornheim. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet sein Name: “Sportgemeinschaft Sechtem 1971 e.V.”.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeit vom 24. Dezember 1953, und zwar insbesondere durch die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die planmäßige Pflege der Leibesübungen.
(2) Zur Erreichung dieses Zwecks stellt sich der Verein folgende Aufgaben:
a) Pflege, Förderung sowie Durchführung von Leibesübungen und Spielen,
b) Sorge für die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder,
c) Anleitung und Beaufsichtigung bei der sportlichen Erziehung seiner jugendlichen Mitglieder.
(3) Alle Mittel , die bestehen aus
a) Beiträgen der Mitglieder
b) Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen sowie
d) Zuschüssen der Gemeinde, des Kreises und der sportlichen Spitzenverbände und Spenden,
werden ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben verwendet, die für die Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich sind. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins. Ausgeschiedene
Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. Niemand darf durch vereinsfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich wahrgenommen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat
a) jugendliche Mitglieder,
b) aktive Mitglieder,
c) inaktive Mitglieder,
d) Ehrenmitglieder
(2) Mitglied kann jede Person werden, die unbescholten ist und sich zu den Satzungen des Vereins bekennt.
(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
(4) Über die Aufnahme eines Antragstellers beschließt der Vorstand. Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Über die Zugehörigkeit zu den einzelnen Abteilungen entscheidet der Vorstand auf Vorschlag des Mitgliedes.
(5) Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung verliehen. Ehrenmitglieder des Vereins genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages sind sie befreit.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt,
b) durch Ausschluss,
c) durch Tod.
(2) Der Austritt ist mit sechs Wochen Frist nur zum Ende des Quartals möglich. Die Kündigung muss dem Vorstand schriftlich zugehen. Sie wird wirksam, wenn alle Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind.
(3) Der Ausschluss kann erfolgen:
a) bei unsportlichem Verhalten,
b) wenn ein Mitglied sich gegen den Verein oder dessen Ziele vergeht oder die Fähigkeit verliert, öffentlich Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
c) bei Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger Abmahnung.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand nach Anhörung des Mitglieds.
(4) Die Entscheidung ist dem Mitglied mittels Einschreiben zuzustellen. Hiergegen ist innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung an
die Mitgliederversammlung möglich.
§ 5 Unfälle
Der Verein ist der Sporthilfe e.V. Duisburg angeschlossen. Jedes Mitglied hat bei Sportunfällen die erforderlichen Schritte zur Anmeldung des Unfalls selbst rechtzeitig zu unternehmen. Erforderlichenfalls stehen die Vorstandsmitglieder beratend zur Seite.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand
(2) Alle zwei Jahre findet am Ende des Geschäftsjahres eine Jahreshauptversammlung statt, in der der Vorstand gewählt wird. Der Jugendwart und sein Stellvertreter werden vom Vereinsjugendtag als Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Vereinsjugendausschusses gewählt, sie werden deshalb von der Jahreshaupt- bzw. Mitgliederversammlung des Gesamtvereins lediglich bestätigt. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder. In den dazwischen liegenden Jahren sind
Mitgliederversammlungen durchzuführen. Bei allen Versammlungen hat der Vorstand über das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr zu berichten. Über die Versammlungen und die dabei gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom
Protokollführer zu unterschreiben ist.
(3) Die Jahreshaupt- bzw. die Mitgliederversammlung ist mindestens 7 Tage vorher den Mitgliedern mit Angabe der Tagesordnung, Zeit und Ort schriftlich mitzuteilen.
(4) Auf Antrag von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(5) Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Diese müssen vor Beginn der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden.
(6) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
(7) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stv. Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem Kassierer
e) dem Sportwart
f) dem Jugendwart
g) dem Frauenwart
h) dem Schriftführer, als geschäftsführendem Vorstand
i) Beisitzern im erweiterten Vorstand, die für besondere Bereiche zuständig sind.
Für die Vorstandsmitglieder c) - h) können Vertreter gewählt werden. Für die Jugendabteilung, bestehend aus den jugendlichen
Vereinsmitgliedern der einzelnen Fachabteilungen, ist maßgebend die Jugendordnung in der jeweiligen Fassung; der darin vorgesehene
Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten der gesamten SG-Jugend und der ihr zufließenden Mittel.
Die einzelnen Abteilungen regeln ihre Angelegenheiten gemäß der Satzung selbst.
(8) Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB sind die unter a) bis h) Aufgeführten. Vertreter des Vereins ist der Vereinsvorsitzende in
Verbindung mit einem weiteren Vorstandmitglied, im Verhinderungsfalle der Geschäftsführer in gleicher Weise.
Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden.
§ 7 Kassenprüfer
Von der Jahreshaupt- bzw. Mitgliederversammlung werden für die Dauer eines Jahres 2 Kassenprüfer gewählt, die kein anderes Amt im Verein inne haben dürfen. Sofortige Wiederwahl ist nicht möglich. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, die Kassengeschäfte laufend zu
überwachen, den Jahresabschluss zu prüfen und der Jahreshaupt- bzw. Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 8 Beitrag
Der Mindestbeitrag wird von der Jahreshaupt- bzw. Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt. Über Stundung oder Erlass von Beiträgen entscheidet der Vorstand.
§ 9 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur von außerordentlichen oder ordentlichen Mitgliederversammlungen bzw. von der
Jahreshauptversammlung beschlossen werden, sofern sie in der mitgeteilten Tagesordnung angekündigt sind. Sie sind dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung erfolgen, die unter Mitteilung der Tagesordnung eigens zu diesem Zweck einzuberufen ist. Für die Auflösung ist die 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bornheim, Ortsteil Sechtem, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige (sportliche) Zwecke zu verwenden hat.
Bornheim-Sechtem, den 15. Januar 2004
(Peter Kreuels) (Volkmar Stier)
Vorsitzender stv. Vorsitzender
Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bonn unter Register Nr. VR 3958 am 9. April 1974
Ihre
SG Sechtem 1971 e.V.
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